Befristungen
Für wissenschaftlich Beschäftigte an einer Universität ist das Befristungsrecht von besonderer Bedeutung. Hier stellen wir einige für Ihre Karriereplanung an der Universität besonders wichtige Aspekte vor:
Befristete Beschäftigung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz: In der Regel erfolgt die befristete Beschäftigung, insbesondere bei Neueinstellungen, nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Es ermöglicht eine befristete Beschäftigung, falls ein Qualifizierungsvorhaben (in der Regel die Promotion oder die Habilitation) zugrunde liegt oder die Beschäftigung überwiegend aus Projektgeldern externer Geldgeber (Drittmittel) erfolgt.
Wenn Sie befristet beschäftigt werden sollen, um ein Qualifizierungsvorhaben (z.B. die Promotion) umzusetzen, muss die Dauer der Beschäftigung laut Gesetz dem Qualifizierungsvorhaben angemessen sein.
An der TU Dortmund gilt inzwischen die Regelung, dass der Erstvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird. Für die in der Regel notwendigen Weiterbeschäftigungen werden anschließend mindestens Jahresverträge abgeschlossen. Von dieser „3+1+1-Regel“ kann nur in besonderen Ausnahmefällen und mit einer an objektiven Kriterien ausgerichteten Begründung abgewichen werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass ein Promotionsvorhaben (inklusive Dissertationsschrift oder Veröffentlichungen) tatsächlich in einem ggf. verkürzten Beschäftigungszeitraum fertiggestellt werden kann.
Bei Drittmittelverträgen soll die Befristungsdauer gemäß WissZeitVG dem Bewilligungszeitraum entsprechen. Auch hier strebt die TU Dortmund bei Vorliegen einer Promotionsabsicht für die Erstbeschäftigung mindestens eine dreijährige Vertragslaufzeit an.
Qualifizierungsphasen („Sechsjahresfrist“): Insgesamt ist für die Qualifizierung ein Zeitraum von zwölf Jahren vorgesehen, in dem eine befristete Beschäftigung erfolgen kann. In den ersten sechs Jahren (erste Qualifizierungsphase) ist eine befristete Beschäftigung zur Erlangung der Promotion möglich. Damit die zweiten sechs Jahre (zweite Qualifizierungsphase) z.B. für eine Habilitation in Anspruch genommen werden können, muss die Promotion abgeschlossen sein. Sollten diese sechs Jahre Beschäftigung vorüber sein, ohne dass die Promotion abgeschlossen wurde, ist in der Regel eine befristete Beschäftigung nur noch möglich, wenn sie überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird oder nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgt.
Beschäftigungszeiten, die auf die Qualifizierungsphasen angerechnet werden: Auf die Fristen für die erste und zweite Qualifizierungsphase wird jede befristete Beschäftigung nach Erreichen des Diplom- oder Masterabschlusses an deutschen Universitäten und vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen angerechnet, die mehr als ein Viertel der regulären wöchentlichen Arbeitszeit umfasst. Dies ist zum Beispiel bei einer Tätigkeit als Wissenschaftliche Hilfskraft (WHK) mit zehn Stunden oder mehr der Fall. Die Sechsjahresfrist verringert sich um den Zeitraum dieser Beschäftigungen. Beschäftigungen als studentische Hilfskraft (SHK/WHF) zählen nicht.
Verlängerung der „Sechsjahresfrist“: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz berücksichtigt persönliche Umstände, die Verlängerung von Arbeitsverträgen in der Qualifizierungsphase auch über die Sechsjahresfrist hinaus begründen. Hierbei ist zwischen der möglichen Verlängerung des Befristungszeitraums und dem verbindlichen Anspruch auf eine Vertragsverlängerung zu unterscheiden. Bei der möglichen Verlängerung des Befristungszeitraums handelt es sich um eine „Kann-Option“. Das heißt, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann sich die befristete Beschäftigung auf einen längeren Zeitraum als sechs Jahre erstrecken. Konkret bedeutet dies folgende mögliche Verlängerungen des Befristungszeitraums:
- Zwei Jahre pro zu betreuendes minderjähriges Kind.
- Zwei Jahre bei Vorliegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit.
Ein verbindlicher Anspruch auf Verlängerung Ihres laufenden Arbeitsvertrags besteht, wenn Sie
- in Mutterschutz waren,
- Elternzeit in Anspruch genommen haben,
- über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig waren,
- für die die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen eine Beurlaubung oder Ermäßigung um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch genommen haben,
- für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit (z.B. Übernahme einer Vertretungsprofessur) außerhalb ihrer Hochschule Sonderurlaub erhalten haben, oder
- für die Ausübungen der Tätigkeiten des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung oder der Frauenbeauftragten freigestellt wurden.
In diesen Fällen besteht die Verlängerung der Sechsjahresfrist gewissermaßen darin, dass die Laufzeiten der aus ihnen resultierenden Weiterbeschäftigungsverträge nicht auf die Sechsjahresfrist angerechnet werden.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/ und das Teilzeit- und Befristungsgesetz unter https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tzbfg/gesamt.pdf.
Kinder und Elternzeit: Für Eltern ist die Erlangung einer Qualifizierung an der Universität (z.B. die Promotion) aufgrund von Ausfallzeiten (z.B. Mutterschutz) und dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung ein schwieriges Unterfangen. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz sieht deshalb für Eltern, die mit dem Ziel einer Qualifizierung an der Universität befristet beschäftigt sind, verschiedene Kompensationsmöglichkeiten vor. So erhöht sich die maximal zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre pro Kind. Hierbei handelt es sich um eine „Kann-Option“, auf die Sie keinen Anspruch haben. Einen Anspruch haben Sie auf eine Verlängerung Ihres auslaufenden Arbeitsvertrages um Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit, in denen Sie nicht Ihrer Arbeit nachgegangen sind. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Sie Ihre Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent zur Betreuung Ihrer minderjährigen Kinder reduziert haben. Weitere Informationen zu Elternzeit, Elterngeld und Mutterschutz finden Sie hier.
Pflege: Beschäftigte, die nach § 2 (1) Wissenschaftszeitvertragsgesetz, also zur Erlangung einer Qualifikation wie der Promotion, befristet an der Universität beschäftigt sind und Angehörige pflegen, haben einen Anspruch auf Verlängerung ihres auslaufenden Vertrages um Zeiten, in denen sie ihre Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert haben, um der Pflegetätigkeit nachzugehen. Weitere Informationen für TU-Mitarbeiter*innen, die Angehörige pflegen, finden Sie hier.
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