Die rechtlichen Grundlagen für unsere Arbeit
Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) ist der PRwiss die Personalvertretung, die die Interessen der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten gegenüber dem/der Arbeitgeber*in vertritt und Schutzfunktionen für das Personal ausübt. PRwiss und Arbeitgeber*in („die Dienststelle“) sind zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet (§ 2 LPVG-NW). Partner auf Arbeitgeberseite ist für den PRwiss im Fall der TU Dortmund als Körperschaft öffentlichen Rechts das Rektorat. Der PRwiss spricht alle Vorschläge, Anträge, Zustimmungen oder Ablehnungen gegenüber der Dienststelle aus und ist dabei vor allem mit den Dezernaten 3 (Personal) und 6 (Bau- und Facilitymanagement) sowie der Hochschulleitung in Kontakt bzw. in Verhandlungen.
Der Personalrat hat allgemeine Aufgaben und Pflichten sowie sogenannte Beteiligungsrechte.
Allgemeine Aufgaben (gem. § 64 LPVG-NW) sind z.B.
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden
- auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem/der Leiter*in der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken
Beteiligungsrechte sind Sachverhalte, bei denen die Dienststelle kein Alleinentscheidungs- oder zumindest kein Alleinberatungsrecht hat. Hier unterscheidet man Mitbestimmungsrechte, Mitwirkungsrechte und Anhörungsrechte.
Die Mitbestimmungsrechte sind die stärksten Rechte: Hier muss die Zustimmung des Personalrats vorliegen, bevor eine Maßnahme durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls stimmt der Personalrat erst nach einer „Erörterung“ zu, oder die ursprüngliche geplante Maßnahme wird abgeändert oder ganz fallengelassen. Dazu setzt sich der PRwiss mit Vertreter*innen der Dienststelle zusammen und beide Seiten versuchen, eine Übereinkunft zu erzielen. Gelingt dies nicht, sieht das LPVG auf Antrag eine Entscheidung oder Empfehlung durch die sog. Einigungsstelle vor.
Der PRwiss bestimmt beispielsweise mit bei:
- Personalangelegenheiten mit Antragserfordernis: Einstellung, Befristung, Beförderung, Eingruppierung (Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe), Versetzung zu einer anderen Dienststelle
- Aufstellung von Urlaubsplänen
- Gestaltung der Arbeitsplätze
- Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen
- Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit
- Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen.
In allen Mitbestimmungsangelegenheiten kann der Personalrat auch von sich aus im Wege eines Initiativrechts Maßnahmen beantragen.
Mitwirkungs- und Anhörungsrechte sind schwächere Rechte, die dem Personalrat einen Grad an Mitgestaltung ermöglichen. Dieser kann aber bei Einwänden entsprechende Vorhaben der Dienststelle letztlich nur schwer und erst nach Einschaltung des Hochschulrates verhindern. Diese Rechte greifen zum Beispiel bei Stellenausschreibungen, Auflösungsverträgen und Projekten wie dem Neubau der Uni-Bibliothek.